OGH 4Ob82/05w (RS0119945)

OGH4Ob82/05w30.5.2016

Rechtssatz

Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde (in zwischen ihnen gewechselten Telegrammen, Fernschreiben etc) oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde (bei der Annahme eines in Telegrammen, Fernschreiben etc enthaltenen Anbots durch Telegramm, Fernschreiben etc) der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.

Normen

ZPO §577 Abs3

4 Ob 82/05wOGH24.05.2005
7 Ob 64/06xOGH29.03.2006
8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

Auch

6 Ob 60/16sOGH30.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050524_OGH0002_0040OB00082_05W0000_001