OGH 5Ob38/04f (RS0119039)

OGH5Ob38/04f23.11.2016

Rechtssatz

Die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO dar. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen.

Normen

ZPO §405 BIII
ZPO §405 DIIIa4
ZPO §406 Cc

5 Ob 38/04fOGH29.03.2004
1 Ob 146/16aOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 Satz 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt ‑ mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) ‑ § 405 ZPO. (T2); Veröff: SZ 2016/126

Dokumentnummer

JJR_20040329_OGH0002_0050OB00038_04F0000_001

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