OGH 5Ob114/03f (RS0118665)

OGH5Ob114/03f30.8.2016

Rechtssatz

Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist. Im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren.

Normen

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

5 Ob 114/03fOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/172

9 ObA 17/04xOGH26.05.2004

Vgl; nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. (T1); Beisatz: Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. (T2)

9 Ob 17/04xOGH09.06.2004

nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). (T3); Beisatz: Ausgehend von dem Kriterium, demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung aufzuerlegen, welcher auch den Nutzen davon hatte, ergibt sich keine unterschiedliche Betrachtung für den Ersatz der hier zu beurteilenden Urlaubsentschädigung bzw -abfindung im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass unverbrauchte Urlaubszeiten, welche noch in die Arbeitszeit beim Veräußerer fallen, auch diesem zugutegekommen sind und daher von ihm als "Nutznießer" im Regresswege an den Erwerber, der diese Leistungen an den übernommenen Arbeitnehmer erbracht hat, abzugelten sind. (T4); Veröff: SZ 2004/87

9 Ob 79/08wOGH01.04.2009

Vgl; Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T5); Bem: Siehe auch RS0124594. (T6); Veröff: SZ 2009/44

2 Ob 16/09fOGH25.06.2009

Auch; Beisatz: Dies dient der Verhinderung wirtschaftlich nicht zu vertretender Beanspruchungen des Erwerbers in jenen Fällen, in denen keine direkte vertragliche Beziehung zum Veräußerer besteht. Ein Veräußerer könnte ansonsten bei Ablauf des Pachtvertrags seine ganze Belegschaft mit enormen Urlaubsrückständen und Gutstunden aus Überstundenleistungen an den neuen Pächter weiter reichen, und dieser müsste alle Ansprüche erfüllen, obwohl ihm die entsprechende Gegenleistung nicht zugutegekommen ist und er keine Möglichkeit hatte, dafür mit dem Veräußerer vertraglichen Ausgleich zu finden. (T7)

9 ObA 36/11aOGH29.08.2011

Vgl auch

6 Ob 136/16tOGH30.08.2016

Vgl; Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_006