Normen
HGB §26
HGB §128
HGB §159
SpaltG §15 Abs1
UGB §38
UGB §39
5 Ob 182/03f | OGH | 26.08.2003 |
Veröff: SZ 2003/96 |
6 Ob 136/16t | OGH | 30.08.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030826_OGH0002_0050OB00182_03F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)