OGH 4Ob28/01y (RS0115218)

OGH4Ob28/01y20.7.2016

Rechtssatz

Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.

Normen

ABGB §879 E
BWG §38 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3

4 Ob 28/01yOGH22.03.2001

Veröff: SZ 74/52

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/153

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedingt, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Unwirksame „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 30, 35 und 36) (T2)

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011
1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/71

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn der Verbraucher seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit unmittelbar unterfertigt, kann die Klausel dennoch intransparent sein, wenn sie wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück befinden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_005