OGH 1Ob622/77; 2Ob505/85; 7Ob577/87; 7Ob515/95 (RS0017424)

OGH1Ob622/77; 2Ob505/85; 7Ob577/87; 7Ob515/9516.3.2016

Rechtssatz

Werden im Vertrag vereinbarte Bedingungen erfüllt oder fallen sie weg, wird der Schwebezustand beendet. Bedarf es einer Mitwirkung der Parteien, den Eintritt oder den Wegfall einer Bedingung zu erreichen, haben sie alles zu unternehmen, diesen Zustand herbeizuführen. Fällt aber eine bei Vertragsabschluss noch angenommene Bedingung durch spätere Änderung der Gesetzeslage weg, ist es in der Regel selbstverständliche Pflicht der Parteien, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des bereits beschlossenen neuen Gesetzes, wenn das Zuwarten nicht unzumutbar ist, abzuwarten.

Normen

ABGB §897
ABGB §898

1 Ob 622/77OGH22.06.1977

Veröff: JBl 1978,259

2 Ob 505/85OGH11.06.1985

nur: Bedarf es einer Mitwirkung der Parteien, den Eintritt oder den Wegfall einer Bedingung zu erreichen, haben sie alles zu unternehmen, diesen Zustand herbeizuführen. (T1)

7 Ob 577/87OGH04.06.1987

auch; nur T1<br/>Beisatz: Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintrittes mitzuwirken und alles zu unterlassen, was zur Bedingungsverteilung treuwidrig beitragen könnte. (T2)

7 Ob 515/95OGH27.01.1995

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 526/96OGH21.02.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. (T3)

3 Ob 241/15kOGH16.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Vereitelung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben, Fiktion des Bedingungseintritts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770622_OGH0002_0010OB00622_7700000_001