OGH 5Ob196/15g (RS0130569)

OGH5Ob196/15g21.12.2015

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 3 WEG idF WRN 2015 ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten.

Normen

WEG idF WRN 2015 §5 Abs3

5 Ob 196/15gOGH21.12.2015

Veröff: SZ 2015/142

5 Ob 29/17aOGH29.08.2017

Auch

5 Ob 208/18aOGH17.01.2019

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Erstreckung der Eintragung des Wohnungseigentums auf das Zubehörobjekt ist dessen eindeutige Zuordnung zum Hauptobjekt durch eine eindeutige Darstellung im Titel für die Wohnungseigentumsbegründung oder in der Urkunde für die Nutzwertermittlung oder ‑festsetzung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20151221_OGH0002_0050OB00196_15G0000_001