OGH 2Ob34/15m (RS0130578)

OGH2Ob34/15m16.12.2015

Rechtssatz

Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.

Normen

ABGB §364c

2 Ob 34/15mOGH16.12.2015

Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T1); Veröff: SZ 2015/138

5 Ob 143/17sOGH21.12.2017

Dokumentnummer

JJR_20151216_OGH0002_0020OB00034_15M0000_001