OGH 10Ob71/15m (RS0130561)

OGH10Ob71/15m15.12.2015

Rechtssatz

Zwar ist eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ausgeschlossen, jedoch kann die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von jeder Behörde ‑ somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren ‑ als Vorfrage geprüft werden.  Der Berücksichtigung des Vorbringens eines „Nichtanerkenntnisses“ als Rekursgrund steht auch § 15 Abs 2 UVG nicht entgegen.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §145
UVG §4 Z2
UVG §15 Abs2
UVG §18 Abs1 Z2

10 Ob 71/15mOGH15.12.2015

Beisatz: Hier. Behauptete Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses infolge eines Identitätsmissbrauchs. (T1); <br/>Veröff: SZ 2015/136

10 Ob 49/16bOGH19.07.2016

Auch; nur: Die eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft (oder Nichtvaterschaft) als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ist ausgeschlossen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren zur Festellung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20151215_OGH0002_0100OB00071_15M0000_001

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