OGH 5Ob227/15s (RS0130499)

OGH5Ob227/15s23.11.2015

Rechtssatz

Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.

Normen

AußStrG §107a

5 Ob 227/15sOGH23.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20151123_OGH0002_0050OB00227_15S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)