OGH 12Os78/15k (RS0130519)

OGH12Os78/15k19.11.2015

Rechtssatz

Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden und solcherart kein Täuschungsmittel des Urkundenbetrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB.

Normen

StGB §74 Abs1 Z7
StGB §223 Abs1
StGB §224

12 Os 78/15kOGH19.11.2015

Beisatz: Ausdrucke solcher Verträge können jedoch Urkunden sein, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowie Inhalt und Art ihrer Verwendung das Original im Rechtsverkehr vertreten. (T1)<br/>Beisatz: Wird bei der elektronischen Erstellung und Unterfertigung eines Vertrags zudem der Eindruck erweckt, dass die verwendeten Daten von einem anderen Aussteller stammen, und werden diese zur Täuschung verwendet, liegt die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB vor. (T2)

12 Os 66/20bOGH10.09.2020

Vgl

14 Os 102/20mOGH03.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20151119_OGH0002_0120OS00078_15K0000_001