12 Os 78/15k | OGH | 19.11.2015 |
Beisatz: Ausdrucke solcher Verträge können jedoch Urkunden sein, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowie Inhalt und Art ihrer Verwendung das Original im Rechtsverkehr vertreten. (T1)<br/>Beisatz: Wird bei der elektronischen Erstellung und Unterfertigung eines Vertrags zudem der Eindruck erweckt, dass die verwendeten Daten von einem anderen Aussteller stammen, und werden diese zur Täuschung verwendet, liegt die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB vor. (T2) |
12 Os 66/20b | OGH | 10.09.2020 |
Vgl |
14 Os 102/20m | OGH | 03.11.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0120OS00078_15K0000_001
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