Rechtssatz
In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen.
2 Ob 119/15m | OGH | 12.10.2015 |
Beisatz: Hier: Auch bei kurzen Überlandfahrten mit hoher Geschwindigkeit (ca 100 km/h). (T1); Veröff: SZ 2015/110 |
Dokumentnummer
JJR_20151012_OGH0002_0020OB00119_15M0000_001
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