OGH 13Os86/15v (RS0130300)

OGH13Os86/15v23.9.2015

Rechtssatz

Von einem Übergang der gesetzlichen Zuständigkeit im Sinn des § 6 erster Satz AVOG 2010 sind auch solche Abgaben umfasst, für die der Abgabenanspruch noch während der Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn sie bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind.     Da die abgabenbehördliche Kompetenz grundsätzlich die finanzstrafbehördliche nach sich zieht (§ 58 Abs 1 FinStrG), hindert im Regelungsbereich des § 58 Abs 1 lit f FinStrG ein Wohnsitzwechsel des Abgabepflichtigen nur dann die Zusammenrechung der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs 1 erster Satz FinStrG), wenn vor diesem Wechsel von der damals zuständig gewesenen Abgabenbehörde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (§ 58 Abs 1 lit f letzter Satzteil FinStrG).

Normen

FinStrG §53 Abs1
FinStrG §58 Abs1 litf

13 Os 86/15vOGH23.09.2015
13 Os 80/18sOGH19.12.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20150923_OGH0002_0130OS00086_15V0000_001