9 ObA 87/15g | OGH | 27.08.2015 |
Beisatz: Die persönliche Beeinträchtigung aus der Beendigung während und wegen der Schwangerschaft wird nicht schon mit dem Ersatz des Vermögensschadens (Verdienstentgangs) abgegolten. (T1)<br/>Beisatz: Die Festlegung des Entschädigungsbetrags kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen. In jedem Einzelfall bleibt es einer diskriminierten Person natürlich unbenommen, konkret darzulegen, worin gerade in ihrem Fall – über das für jeden Offensichtliche hinaus – die besonderen Umstände liegen, die die Schwere und Dauer ihrer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung ausmachen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Diskriminierende Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit wegen der Schwangerschaft; Entschädigungsbetrag von 1.700 EUR. (T3); Veröff: SZ 2015/86 |
9 ObA 49/16w | OGH | 29.09.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20150827_OGH0002_009OBA00087_15G0000_001
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