OGH 1Ob41/15h (RS0130160)

OGH1Ob41/15h18.6.2015

Rechtssatz

Erlangt der Geschädigte vor Ablauf der objektiven zehnjährigen Verjährungsfrist Kenntnis vom Schaden, hat er seinen Anspruch bei sonstiger Verjährung dennoch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, sofern die dreijährige (subjektive) Frist nicht noch früher abläuft und die Verjährung herbeiführt.

Normen

AHG §6 Abs1 Satz1
AHG §6 Abs1 Satz2

1 Ob 41/15hOGH18.06.2015

Veröff: SZ 2015/57

1 Ob 169/15gOGH22.12.2015

Beisatz: Die langen Verjährungszeiten von dreißig Jahren nach § 1489 ABGB oder von zehn Jahren nach § 6 Abs 1 AHG, absolute Höchstfristen, laufen unabhängig von der Kenntnis ab. (T1)

1 Ob 183/16tOGH19.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20150618_OGH0002_0010OB00041_15H0000_001