OGH 8Ob44/15a (RS0130252)

OGH8Ob44/15a27.5.2015

Rechtssatz

Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, das sich unterhaltsmindernd auswirkt, ist auch bei der Finanzierung von Sonderbedarf zu berücksichtigen.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be

8 Ob 44/15aOGH27.05.2015
6 Ob 153/16tOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall scheitert der Zuspruch von Vertretungskosten als Sonderbedarf schon daran, dass kein Deckungsmangel vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der der Minderjährigen zustehende Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt, weil dies bloß eine Folge der Anrechnung ihrer Eigeneinkünfte ist. (T1)

8 Ob 72/17xOGH23.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20150527_OGH0002_0080OB00044_15A0000_001

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