OGH 7Ob26/15x (RS0130203)

OGH7Ob26/15x20.5.2015

Rechtssatz

Die nach der Rechtsprechung eingeschränkte Prüfungsbefugnis hinsichtlich der die psychische Beeinträchtigung nicht betreffenden Heilbehandlungen (RS0123595) ist systemkonform, besteht doch insofern kein Unterschied zu einer nicht untergebrachten Person, die ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es geht nicht um die Abwendung unterbringungsspezifischer Defizite. Nur jene Behandlungsmaßnahmen, die mit der psychischen Beeinträchtigung einhergehen, die Grund für die Unterbringung sind und damit ein mit der Unterbringung verbundenes spezifisches Risiko verwirklichen, erfordern wegen des damit verbundenen Zwangscharakters aus grundrechtlichen Erwägungen eine umfassende Prüfung. Eine generelle Verpflichtung zur Überprüfung von jeglichen (behaupteten) Behandlungsfehlern würde hingegen den Rahmen des Unterbringungsverfahrens sprengen.

Normen

UbG §35 Abs1
UbG §36 Abs3
UbG §38a

7 Ob 26/15xOGH20.05.2015
7 Ob 168/15dOGH19.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20150520_OGH0002_0070OB00026_15X0000_001

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