OGH 4Ob42/15b (RS0130155)

OGH4Ob42/15b19.5.2015

Rechtssatz

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen, also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben. Im Fall einer unterbliebenen Reihung liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken.

Normen

ABGB §1416
ZPO §391 Abs3

4 Ob 42/15bOGH19.05.2015

Veröff: SZ 2015/46

3 Ob 5/16fOGH18.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20150519_OGH0002_0040OB00042_15B0000_001