OGH 8Ob8/15g (RS0130245)

OGH8Ob8/15g28.4.2015

Rechtssatz

Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der beliehene Unternehmer im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden. Der beliehene Unternehmer ist in diesem Fall daher nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen.

Normen

ABGB §1313a IIIc
ABGB §1313a IIIf
KFG §57a

8 Ob 8/15gOGH28.04.2015

Dokumentnummer

JJR_20150428_OGH0002_0080OB00008_15G0000_001