8 Ob 8/15g | OGH | 28.04.2015 |
Dokumentnummer
JJR_20150428_OGH0002_0080OB00008_15G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der beliehene Unternehmer im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden. Der beliehene Unternehmer ist in diesem Fall daher nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen.
8 Ob 8/15g | OGH | 28.04.2015 |
JJR_20150428_OGH0002_0080OB00008_15G0000_001
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