OGH 13Os43/14v (RS0130054)

OGH13Os43/14v15.4.2015

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt ‑ neben Art und Schwere der einzelnen Stalking‑Handlungen ‑ von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der andern zulässt.

Normen

StGB §107a

13 Os 43/14vOGH15.04.2015
15 Os 197/15gOGH17.02.2016

Auch

14 Os 76/18kOGH09.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20150415_OGH0002_0130OS00043_14V0000_002