OGH 17Os45/14t (RS0130017)

OGH17Os45/14t9.4.2015

Rechtssatz

Verwaltungshandeln, das zwar nicht in typisch hoheitlichen Rechtsformen in Erscheinung tritt, jedoch in engem Zusammenhang mit (möglichen) Hoheitsakten steht, diese vorbereitet, begleitet oder umsetzt, ist (schlichte) Hoheitsverwaltung.

Normen

StGB §302

17 Os 45/14tOGH09.04.2015

Beisatz: Hier: Zum Budgetvollzug nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung. Beim Voranschlag der Gemeinde (§ 75 Stmk GemO) handelt es sich um eine (Verwaltungs‑)Verordnung. Der Budgetvollzug und die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen der Umsetzung des Voranschlags. Die Tätigkeit eines Gemeindebeamten im Rahmen der Kassen‑ und Buchführung (§ 85 Stmk GemO) ist daher Handeln in Vollziehung der Gesetze; einzelne Buchungsvorgänge sind Amtsgeschäfte. (T1)

17 Os 8/16dOGH06.06.2016
17 Os 36/15wOGH03.10.2016

Auch; Beisatz: Hier: Zum Budgetvollzug nach der Tiroler Gemeindeordnung. (T2)

17 Os 12/17vOGH25.09.2017

Beisatz: Hier: Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ verneint, weil der Beamte zwar Kompetenzen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nicht jedoch im Hinblick auf die (hoheitliche) Verbuchung dieser Vorgänge hatte. (T3)

17 Os 17/17dOGH19.03.2018

Vgl auch; Beisatz: Ein bloß mit Bezug auf Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschlossener Nachtragsvoranschlag (vgl §§ 78 f Stmk GemO) bildet keinen Anknüpfungspunkt für Verwaltungshandeln als iSd § 302 StGB tatbildliches Amtsgeschäft. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20150409_OGH0002_0170OS00045_14T0000_001