Normen
StGB §302
17 Os 45/14t | OGH | 09.04.2015 |
Beisatz: Hier: Zum Budgetvollzug nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung. Beim Voranschlag der Gemeinde (§ 75 Stmk GemO) handelt es sich um eine (Verwaltungs‑)Verordnung. Der Budgetvollzug und die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen der Umsetzung des Voranschlags. Die Tätigkeit eines Gemeindebeamten im Rahmen der Kassen‑ und Buchführung (§ 85 Stmk GemO) ist daher Handeln in Vollziehung der Gesetze; einzelne Buchungsvorgänge sind Amtsgeschäfte. (T1) |
17 Os 8/16d | OGH | 06.06.2016 |
17 Os 36/15w | OGH | 03.10.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Zum Budgetvollzug nach der Tiroler Gemeindeordnung. (T2) |
17 Os 12/17v | OGH | 25.09.2017 |
Beisatz: Hier: Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ verneint, weil der Beamte zwar Kompetenzen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nicht jedoch im Hinblick auf die (hoheitliche) Verbuchung dieser Vorgänge hatte. (T3) |
17 Os 17/17d | OGH | 19.03.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Ein bloß mit Bezug auf Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschlossener Nachtragsvoranschlag (vgl §§ 78 f Stmk GemO) bildet keinen Anknüpfungspunkt für Verwaltungshandeln als iSd § 302 StGB tatbildliches Amtsgeschäft. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20150409_OGH0002_0170OS00045_14T0000_001
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