OGH 3Ob189/14m (RS0130060)

OGH3Ob189/14m18.3.2015

Rechtssatz

Die Nichtvorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO ist auch bei Exekutionsführung auf die Gesamtforderung wegen Wiederauflebens mit der Abweisung des Exekutionsantrags sanktioniert; daher bedarf es eines von der betreibenden Partei zu erstattenden Vorbringens dazu, dass sie sich auf den Tatbestand des § 156 Abs 4 IO, also darauf beruft, sie könne die Bezahlung der Forderung in vollem Ausmaß begehren, weil ihre Forderung nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sei.

Normen

IO §156 Abs4
IO §197 Abs2

3 Ob 189/14mOGH18.03.2015

Beisatz: Erstattet sie weder ursprünglich noch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags ein entsprechendes Vorbringen, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1)<br/>Beisatz: Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Gläubiger eines alten Titels bei Abschluss eines Sanierungsplans Exekution auf den die Quote übersteigenden Teil der Forderung führen kann, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO behaupten zu müssen. (T2)<br/>Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung resultiert daraus, dass für das Exekutionsverfahren nach Zahlungsplan vor Erteilung der Exekutionsbewilligung geklärt werden muss, ob es einer Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO bedurft hätte. (T3); <br/>Veröff: SZ 2015/19

3 Ob 147/16pOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Das erfordert Tatsachenbehauptungen, die die rechtliche Schlussfolgerung zulassen, den Schuldner treffe das Alleinverschulden an der unterbliebenen Berücksichtigung der Forderung des Betreibenden; lässt das Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag nicht einmal den rechtlichen Schluss zu, der Verpflichteten falle an der Nichtberücksichtigung der Forderung des Betreibenden überhaupt ein Verschulden zur Last, ist der Antrag als unschlüssig abzuweisen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20150318_OGH0002_0030OB00189_14M0000_003