12 Os 147/14f | OGH | 05.03.2015 |
15 Os 20/19d | OGH | 29.05.2019 |
Vgl; Beisatz: Der geltende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit findet aber dort seine Grenzen, wo die Selbstgefährdung des anderen erkennbar auf einem gravierenden Beurteilungsmangel seitens des Konsumenten (zB Schock, Panik, Irrtum, Täuschung, jugendliche Unreife, Berauschung) beruht oder der an der Selbstgefährdung Mitwirkende das dem anderen drohende Risiko etwa kraft seines Alters, seiner Erfahrung oder seines überlegenen Wissens besser erfasst. Demnach kann etwa bei mangelndem Wissen des Konsumenten um die Gefährlichkeit des Suchtmittels, bei Vorliegen eines akuten Suchtgiftrausches oder willensbeeinträchtigender Entzugserscheinungen das Überlassen einer tödlichen Suchtgiftdosis als sorgfaltswidriges Verhalten Strafbarkeit nach § 80 StGB begründen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufbereiten von Suchtgift. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20150305_OGH0002_0120OS00147_14F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)