OGH 12Os147/14f (RS0129960)

OGH12Os147/14f5.3.2015

Rechtssatz

Das Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum können als Fall der straflosen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nicht dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB subsumiert werden.

Normen

StGB §80
StGB §88

12 Os 147/14fOGH05.03.2015
15 Os 20/19dOGH29.05.2019

Vgl; Beisatz: Der geltende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit findet aber dort seine Grenzen, wo die Selbstgefährdung des anderen erkennbar auf einem gravierenden Beurteilungsmangel seitens des Konsumenten (zB Schock, Panik, Irrtum, Täuschung, jugendliche Unreife, Berauschung) beruht oder der an der Selbstgefährdung Mitwirkende das dem anderen drohende Risiko etwa kraft seines Alters, seiner Erfahrung oder seines überlegenen Wissens besser erfasst. Demnach kann etwa bei mangelndem Wissen des Konsumenten um die Gefährlichkeit des Suchtmittels, bei Vorliegen eines akuten Suchtgiftrausches oder willensbeeinträchtigender Entzugserscheinungen das Überlassen einer tödlichen Suchtgiftdosis als sorgfaltswidriges Verhalten Strafbarkeit nach § 80 StGB begründen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufbereiten von Suchtgift. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20150305_OGH0002_0120OS00147_14F0000_001