OGH 12Os147/14f (RS0129961)

OGH12Os147/14f5.3.2015

Rechtssatz

Das Überlassen einer Wohnung zum Konsum von Suchtgift ist keine dem Täter objektiv zurechenbare Beitragshandlung zur Innehabung des Suchtgifts durch den Konsumenten, weil sich durch die Überlassung an der rechtlichen Qualität des Suchtgiftbesitzers nichts ändert und das Risiko fortdauernder Innehabung jedenfalls nicht wesentlich erhöht wird.

Normen

StGB §12

12 Os 147/14fOGH05.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20150305_OGH0002_0120OS00147_14F0000_002