OGH 13Os114/14k (RS0129966)

OGH13Os114/14k25.2.2015

Rechtssatz

Werden im Rahmen einer Vernehmung mehrere Vorwürfe gegen eine Person erhoben, wird dadurch lediglich eine als Verleumdung strafbare Handlung begründet. Dabei kommt der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB dann zur Anwendung, wenn zumindest eine der fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Normen

StGB §297 Abs1

13 Os 114/14kOGH25.02.2015
15 Os 124/16yOGH14.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20150225_OGH0002_0130OS00114_14K0000_001