OGH 6Ob156/08x (RS0123950)

OGH6Ob156/08x25.6.2015

Rechtssatz

Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will.

Normen

ABGB §1295 Ia7
KO §70 Abs2

6 Ob 156/08xOGH07.08.2008

Veröff: SZ 2008/104

9 Ob 44/10aOGH28.07.2010

nur: Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. (T1)

3 Ob 169/12tOGH14.11.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage. (T2)

6 Ob 57/14xOGH09.10.2014

Beisatz: Hier: Unbestrittene und fällige Forderung sowie nach rumänischem Insolvenzrecht rechtmäßiger Konkursantrag in Rumänien. (T3)

8 Ob 100/14kOGH25.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Mangelt es an jeglichem Vermögen des Schuldners und ist nicht zu erwarten, dass er ‑ insbesondere durch seine Arbeitstätigkeit ‑ solches im Zuge des Verfahrens erlangt, wird primär an eine offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme des Antragsrechts zu denken sein. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Keine Ansätze für eine missbräuchliche Antragstellung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20080807_OGH0002_0060OB00156_08X0000_002

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