OGH 12Bkd3/07 (RS0123208)

OGH12Bkd3/071.12.2015

Rechtssatz

§ 9 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach § 11 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag bestehe, zu besorgen; er ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Die Wahrung von Fristen, insbesondere von Notfristen, verpflichtet den Rechtsanwalt zu besonderer Sorgfalt iSd Haftungsmaßstabs nach § 1299 ABGB.

Normen

RAO §9 Abs1
RAO §11 Abs1

12 Bkd 3/07OGH26.11.2007
25 Os 5/15wOGH01.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20071126_OGH0002_012BKD00003_0700000_001