OGH 4Ob47/07a (RS0121909)

OGH4Ob47/07a20.1.2015

Rechtssatz

In Anerkennung des Bedürfnisses nach Gestaltungsmöglichkeiten, Werbung und Angebot im Internet auf bestimmte Staaten zu beschränken, ist der Hinweis auf einer Website (Disclaimer), dass das Angebot nur für bestimmte Märkte gelte, ein zusätzliches Indiz dafür, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet ist; er darf aber weder durch den sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmens widerlegt sein.

Normen

UWG §2 A4

4 Ob 47/07aOGH20.03.2007

Beisatz: So bereits 4 Ob 174/02w - BOSS-Zigaretten IV. (T1)

4 Ob 164/14tOGH20.01.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00047_07A0000_001

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