Rechtssatz
Der Bewohnervertreter gemäß § 8 HeimAufG macht kein eigenes Recht geltend, sondern ist (weiterer) Vertreter des Bewohners. Dieses Vertretungsrecht erlischt mit dem Tod des Vertretenen, sodass ein nach dem Todeszeitpunkt erhobener Revisionsrekurs des Bewohnervertreters unzulässig ist.
7 Ob 20/15i | OGH | 09.04.2015 |
Gegenteilig; Beisatz: Nunmehr gegenteilig: RS0130202. (T1); Veröff: SZ 2015/32 |
Dokumentnummer
JJR_20070201_OGH0002_0090OB00148_06I0000_001
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