OGH 11Os26/06t (RS0120788)

OGH11Os26/06t5.3.2015

Rechtssatz

Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (§ 3 StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß § 27 IPRG nach dessen Personalstatut richtet. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (§ 2 JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen (WK-StGB - 2 § 38 JGG Rz 2 f). Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach § 41 Abs 2 StPO (§ 39 Abs 1 JGG) für das ganze Verfahren" reicht nicht hin, hat § 38 Abs 5 JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter (vgl WK-StGB - 2 JGG § 38 Rz 4, 21).

Normen

ABGB §187
JGG §2
JGG 1988 §38
IPRG §27

11 Os 26/06tOGH25.04.2006
15 Os 34/06yOGH18.05.2006

Vgl aber; Beisatz: Wenn die Erhebungen des Strafgerichtes, ob es einen bekannten inländischen Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen gibt, zu keinem positiven Ergebnis führen, ist es verpflichtet, dem jugendlichen Beschuldigten im Interesse der Rechtspflege vor allem zur Wahrung seiner Rechte gemäß § 39 Abs 1 Z 2 JGG von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben (notwendige Verteidigung), dem dann auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters nach § 38 Abs 5 Z 1 letzter Halbsatz JGG zukommen. Eine zusätzliche Verpflichtung des Strafgerichts zur Verständigung des Pflegschaftsgerichtes, um diesem zu ermöglichen, „Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen oder ein Vorgehen nach § 211 ABGB zu veranlassen", ist freilich aus dem Gesetz nicht abzuleiten. (T1)

11 Os 25/07xOGH24.04.2007

Auch; nur: Die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 JGG ist ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche. (T2)<br/>Beisatz: Die Bestimmung der §§ 33 Abs 1 und 38 Abs 1 bis Abs 3 JGG greifen nur bis zum Ablauf des 18. Lebensjahres Platz. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vollendung des 18. Lebensjahres nach Verweisung an das Erstgericht aufgrund einer Beschwerde gemäß § 33 Abs 2 StPO. (T4)

12 Os 191/09vOGH14.01.2010

Vgl auch; nur: Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (§ 3 StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen. (T5)<br/>Beisatz: Erst wenn solcherart vorzunehmende Nachforschungen ergeben, dass „dem Jugendlichen im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen kann“, gehen gemäß § 38 Abs 5 Z 1 JGG die Rechte des gesetzlichen Vertreters (mit einer darin näher bezeichneten Ausnahme) auf den Verteidiger über. (T6)

12 Os 6/15xOGH05.03.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Zustellung an den seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter eines mittlerweile volljährig gewordenen Beschuldigten bewirkt keine Sanierung des ursprünglichen Zustellmangels. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20060425_OGH0002_0110OS00026_06T0000_001

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