OGH 3Ob209/05i (RS0120345)

OGH3Ob209/05i21.4.2015

Rechtssatz

Die Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO beziehungsweise § 84 Abs 5 zweiter Satz EO soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen sowie andererseits noch vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zulässt. Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeitsrisiko und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten.

Normen

EO §84 Abs5
Verordnung (EG) Nr 41/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46 Abs3

3 Ob 209/05iOGH24.11.2005

Veröff: SZ 2005/171

3 Ob 49/06mOGH30.05.2006
3 Ob 233/06wOGH22.02.2007

Auch; nur: Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeitsrisiko und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten. (T1)

3 Ob 248/11hOGH14.03.2012

Auch; nur T1

3 Ob 75/14xOGH21.04.2015

Auch; Beisatz: Art und Höhe der Sicherheitsleistung richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; die Höhe liegt im richterlichen Ermessen. (T2); Veröff: SZ 2015/34

Dokumentnummer

JJR_20051124_OGH0002_0030OB00209_05I0000_002

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