OGH 15Os129/04 (RS0119773)

OGH15Os129/0417.11.2015

Rechtssatz

Die von § 89 StGB geforderte Gefährdung setzt eine Situation voraus, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer vom Täter verschiedenen Person besorgen lässt. Für das Gefahrenurteil, auf dem der Gefährdungsbegriff aufbaut, kommt es auf denjenigen Zeitpunkt an, in dem sich die betroffene Person im Wirkungsbereich des vorausgesetzten gefährlichen Verhaltens befindet. Eine konkrete Gefährdung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein sachkundiger Beobachter, der zur Zeit des Ablaufs des zu beurteilenden Geschehens am Standort des Betroffenen postiert zu denken ist, eine Beeinträchtigung eben dieses Betroffenen an Leib oder Leben ernstlich für möglich hält. Ein außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt des Gefährdungserfolgs ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die ernst zu nehmende Möglichkeit der Beeinträchtigung.

Normen

StGB §89
StGB §176

15 Os 129/04OGH17.02.2005
14 Os 67/15gOGH17.11.2015

Vgl; Beisatz: Zufolge des Verweises auf § 89 StGB in § 176 StGB ist auch für dieses Delikt bezüglich der „Leibesgefahr“ nicht der Umfang des § 83 StGB, sondern der engere des § 89 StGB maßgebend. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0150OS00129_0400000_001