OGH 10Ob84/04g (RS0119629)

OGH10Ob84/04g19.5.2015

Rechtssatz

Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat.

Normen

ABGB §1416
ABGB §1438 Bc

10 Ob 84/04gOGH25.01.2005

Veröff: SZ 2005/6

3 Ob 114/14gOGH21.08.2014
4 Ob 42/15bOGH19.05.2015

Aber; Beisatz: Dies gilt nicht für die prozessuale Aufrechnung. Reiht der Beklagte mehrere eingewendete Gegenforderungen nicht, liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit ‑ aus materiell‑rechtlicher Sicht ‑ getilgt wird. (T1); Veröff: SZ 2015/46

Dokumentnummer

JJR_20050125_OGH0002_0100OB00084_04G0000_001