OGH 10ObS168/03h (RS0117785)

OGH10ObS168/03h30.7.2015

Rechtssatz

Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schillingbeträgen(beziehungsweise nunmehr Eurobeträgen) auszugehen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich realisierbare Gegenwert in Schilling beziehungsweise Euro der an die Versicherte im maßgebenden Zeitraum in ausländischer Währung ausbezahlten Pensionsbeträge.

Normen

ASVG §292

10 ObS 168/03hOGH15.07.2003

Veröff: SZ 2003/84

10 ObS 306/02aOGH15.07.2003
10 ObS 70/15iOGH30.07.2015

Beisatz: Nach Art 90 DVO (EG) 987/2009 hat die Währungsumrechnung zu dem von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs zu erfolgen. (T1)<br/>Beisatz: Für die Festlegung des Umrechnungskurses gilt im Zweifel der Umrechnungskurs am Tag der Zahlung bzw Überweisung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20030715_OGH0002_010OBS00168_03H0000_002