OGH 7Ob267/02v; 10Ob34/05f; 1Ob105/10p; 2Ob84/13m; 5Ob4/14w; 6Ob90/14z; 6Ob68/15s (RS0117291)

OGH7Ob267/02v; 10Ob34/05f; 1Ob105/10p; 2Ob84/13m; 5Ob4/14w; 6Ob90/14z; 6Ob68/15s29.6.2015

Rechtssatz

Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach § 174 AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt. So wie im Bereich des Gesellschaftsrechtes unbefristete Bindung des Kapitals nichts Ungewöhnliches ist, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, ist auch gegen den Ausschluss der Kündigung bei Gewinnscheinen auf Grund ihrer Börsengängigkeit im Grunde nichts einzuwenden.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
AktG §174
KSchG §6 Abs1 Z1

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003
10 Ob 34/05fOGH24.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen mit ausführlichen Literaturnachweisen und Judikaturnachweisen. (T1)<br/>Beisatz: Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von bis zu 35Jahren jedenfalls als nicht mehr angemessen anzusehen. Insbesondere aufgrund der fehlenden Börsengängigkeit der Gewinnscheine und ihrer tatsächlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten bestehenden Rückgabemöglichkeit führt auch der in den Gewinnscheinbedingungen der Beklagten vorgesehene Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes bis zum 31.12.2025 zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger im Sinn der §§879 Abs 3 ABGB und 6 Abs1 Z1 KSchG. (T2)

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

nur: Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach § 174 AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt. (T3)<br/>Beis wie T1 nur: Zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T4)

2 Ob 84/13mOGH29.04.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Partizipationsscheine nach § 23 BWG idF vor BGBl I 2013/184. (T5); Veröff: SZ 2014/47

5 Ob 4/14wOGH26.09.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach § 23 Abs 7 BWG idF vor BGBl 2013/83. (T6)

6 Ob 90/14zOGH27.04.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. (T7)<br/>Beisatz: Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. Ein verbandsrechtliches Zustimmungsrecht kann den Partizipationskapitalgebern auch nicht in den Ausgabebedingungen eingeräumt werden. Regelungen über das Stimmrecht bilden einen zwingenden Bestandteil der Satzung und können nur in dieser geregelt werden. Ein außerhalb der Satzung geregeltes Zustimmungsrecht hätte nur schuldrechtlichen Charakter und würde bei Missachtung die Partizipationskapitalgeber zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, nicht aber zur Beschlussanfechtung legitimieren. Vor allem aber wird die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch das Missachten eines schuldrechtlichen Zustimmungsrechts nicht berührt. (T8); Veröff: SZ 2015/37

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist im Anwendungsbereich des BWG bzw des VAG der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen der einen entsprechenden Ausschluss ausdrücklich fordernden gesetzlichen Regelung zulässig. Der erkennende Senat schließt sich dieser herrschenden Auffassung an. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, im BWG einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts als Voraussetzung für die Qualifikation als Ergänzungskapital zu verlangen, wenn eine solche Voraussetzung zivilrechtlich unerfüllbar wäre (mit Ablehnung der von Lindinger, JBl 2003, 724 vertretenen Auffassung). (T9)

Dokumentnummer

JJR_20030129_OGH0002_0070OB00267_02V0000_002

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