Rechtssatz
Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach § 54 Abs 1 StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betretung des Beschuldigten erst subsidiär zum Tragen. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab (vgl § 66 Abs 2 JN). Ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN wird nach § 54 Abs 1 StPO nicht verlangt (hier: stationäre Krankenhausbehandlung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens).
13 Os 129/14s | OGH | 25.02.2015 |
Auch; Beisatz: Die in § 36 Abs 3 StPO genannten Anknüpfungspunkte des Wohnsitzes und des Aufenthaltortes des Angeklagten sind gleichrangig, sodass eine Abtretung vom aufenthaltsbedingten zuständigen Gericht (hier: des Haftorts) an das Gericht, in dessen Sprengel der Angeklagte vor Beginn des Hauptverfahrens seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, nicht in Betracht kommt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20021219_OGH0002_014NDS00073_0200000_001
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