OGH 7Ob265/02z (RS0117294)

OGH7Ob265/02z18.2.2015

Rechtssatz

Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich (vgl SZ 8/60; 6 Ob 572/90).

Normen

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
MRK Art6 Abs1 I
MRK Art6 Abs1 II1a
MRK Art6 Abs1 II5a1
MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art6 Abs1 VI
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006

7 Ob 265/02zOGH18.12.2002
9 Ob 126/04aOGH06.06.2005

Veröff: SZ 2005/85

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

Vgl

5 Ob 272/07xOGH01.04.2008

Beisatz: Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der MRK zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1 MRK garantierten Rechte dar. (T1)<br/>Beisatz: Auch kann nach herrschender Ansicht im Schiedsvertrag auf Garantien des Art 6 MRK verzichtet werden. (T2)<br/>Beisatz: Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs sind auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen und nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertigt ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T3)

4 Ob 185/12bOGH28.11.2012

Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern soll nur die Einhaltung von Mindestgarantien sichern. (T4) Beisatz: Hier: Implizit zugelassene Klagsänderung. (T5)

9 Ob 27/12dOGH24.04.2013

Beis wie T1

2 Ob 22/14wOGH18.02.2015

Auch; nur: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0070OB00265_02Z0000_002