OGH 5Ob202/02w (RS0117532)

OGH5Ob202/02w24.2.2015

Rechtssatz

Unter "Unratabfuhr" ist in erster Linie die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber auch sonstige Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens, des Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt oder Sperrmüll sind nicht ohne weiteres dem Begriff des Unrats zu subsumieren, weil die Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich diejenigen Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn sich die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die Kosten seiner Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner gelegen ist oder aber die Entfernung, wie etwa bei Dachböden, behördlich angeordnet wird.

Normen

MRG §21 Abs1 Z2

5 Ob 202/02wOGH17.12.2002
5 Ob 9/15gOGH24.02.2015

Auch; Beisatz: Reinigung der Dachrinne von Laub, Schutt und Taubenkot. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00202_02W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)