OGH 5Ob76/02s (RS0116941)

OGH5Ob76/02s22.10.2015

Rechtssatz

Mit der Auswechslung eines Komplementärs einer Personengesellschaft oder einer Änderung seiner Anteile um mehr als 50 % sind nicht alle Fälle eines Machtwechsels in einer Personengesellschaft des Handelsrechts erfasst. Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein.

Normen

MRG §12a Abs3

5 Ob 76/02sOGH25.06.2002
5 Ob 21/04fOGH19.04.2004

Vgl auch

5 Ob 101/07zOGH04.06.2007
10 Ob 79/15pOGH22.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0050OB00076_02S0000_001