OGH 5Ob124/02z (RS0116940)

OGH5Ob124/02z23.4.2015

Rechtssatz

Die Einfügung des § 46b MRG hat nichts an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters, insbesondere der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. Die Regelung des § 46b MRG ist bloß eine Vorschrift über die Fälligstellung der Forderung des Vermieters.

Normen

MRG §46 Abs2
MRG §46b

5 Ob 124/02zOGH11.06.2002
5 Ob 302/02aOGH21.01.2003

Auch

5 Ob 174/12tOGH14.02.2013

Auch

1 Ob 129/14yOGH24.07.2014

Vgl auch

1 Ob 53/15yOGH23.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Erst mit der Fälligstellung tritt Verzug ein, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangt werden können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0050OB00124_02Z0000_001