OGH 7Ob287/01h (RS0116377)

OGH7Ob287/01h16.12.2015

Rechtssatz

Bei der gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ex ante vorzunehmenden Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die Klauseln auf Veränderungen abzielen, von denen a priori gesagt werden kann, dass sie dem Verbraucher im voraussichtlichen Annahmezeitpunkt nicht zumutbar sein werden. Im besonderen Fall der Krankenversicherung ist die ungewöhnliche Länge des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Es können an eine ex ante-Kontrolle daher naturgemäß nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie zum Beispiel an die relativ kurzfristige Lieferung eines Kaufgegenstandes.

Normen

KSchG §6 Abs2 Z3

7 Ob 287/01hOGH17.04.2002

Veröff: SZ 2002/48

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0070OB00287_01H0000_002

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