OGH 7Ob306/01b (RS0115972)

OGH7Ob306/01b24.3.2015

Rechtssatz

Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO fortzusetzen; ein "Splitting" in einzelne (stattzugebende beziehungsweise abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender beziehungsweise andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht zu erfolgen.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ZPO §538

7 Ob 306/01bOGH19.12.2001
8 Ob 3/03dOGH27.02.2003

Auch

2 Ob 88/13zOGH19.09.2013

Auch

10 ObS 34/14vOGH23.04.2014

Vgl auch

10 Ob 15/15aOGH24.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20011219_OGH0002_0070OB00306_01B0000_001