OGH 7Ob164/14i (RS0129880)

OGH7Ob164/14i10.12.2014

Rechtssatz

Der von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer ist zwar gemäß § 67 VersVG Legalzessionar und berechtigt, sich beim Schädiger zu regressieren. Auch wenn der Schadenersatzanspruch unverändert auf ihn übergeht, so ist er doch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 156, 157 VersVG, sodass er sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer dem Schädiger Deckung zu gewähren hat, auch nicht aus dem aus den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Opferschutz ableiten kann. Der in den Opferschutz der Haftpflichtversicherung nicht einbezogene Legalzessionar nach § 67 VersVG hat daher ganz allgemein Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf seine Rechtsstellung - die eben nicht jene des geschädigten Dritten ist - ergibt.

Normen

ASVG §334
VersVG §156
VersVG §157

7 Ob 164/14iOGH10.12.2014
7 Ob 105/18vOGH26.09.2018

Vgl aber; Beisatz: Eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Legalzession nach § 67 VersVG auf einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG kommt nicht in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Vgl dazu RS0132325 (T2); Veröff: SZ 2018/78

7 Ob 214/17xOGH31.10.2018

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 8/18dOGH31.10.2018

Vgl aber; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nimmt und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend macht, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156. 157 VersVG. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20141210_OGH0002_0070OB00164_14I0000_001