OGH 7Ob195/14y (RS0129970)

OGH7Ob195/14y26.11.2014

Rechtssatz

Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfallstag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird. Fristgerecht ist der Antrag des Versicherers aber nur dann, wenn er so rechtzeitig gestellt wird, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer innerhalb von vier Jahren ab dem Unfallstag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrads.

Normen

AUVG 2006 Art9

7 Ob 195/14yOGH26.11.2014
7 Ob 47/16mOGH06.04.2016

Auch; Beisatz: Wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer (oder Versicherten) innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. (T1)

7 Ob 94/19bOGH26.06.2019

nur: Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfallstag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird. (T2)<br/>Beis wie T1

7 Ob 168/21pOGH24.11.2021

nur: Ein Antrag auf Vornahme der Neubemessung muss vom Versicherer jedenfalls so rechtzeitig gestellt werden, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20141126_OGH0002_0070OB00195_14Y0000_001