Rechtssatz
§ 31 StGB, will eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen. Deshalb darf zum einen das (über §§ 28 ff StGB zu bildende) Höchstmaß für die neu abzuurteilende Tat nicht überschritten werden. Zum anderen ist jene Höchstgrenze zu beachten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der §§ 28 ff StGB gegolten hätte. Für diese Grenze ist es daher notwendig, von der für die neu abzuurteilende Straftat vorgesehenen Maximalstrafe ausgehend die Vorurteilssanktion als Geld‑ oder Freiheitsstrafe auszuweisen und dieses Strafmaß von dieser Obergrenze abzuziehen. Beide Anknüpfungspunkte orientieren sich somit an den in den Strafgesetzen vorgesehenen Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe.
12 Os 84/14s | OGH | 25.09.2014 |
Beisatz: Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld‑ noch eine Freiheitsstrafe (hier: gemeinnützige Leistungen), bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140925_OGH0002_0120OS00084_14S0000_001
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