OGH 7Ob128/14w (RS0129730)

OGH7Ob128/14w17.9.2014

Rechtssatz

Art 7.6 enthält nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich auch noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Nur für den Fall, dass auf Grund der Progression die Leistung nach Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird die höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend, erbracht.

Normen

U 500 Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 12/2007 Art7.6

7 Ob 128/14wOGH17.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20140917_OGH0002_0070OB00128_14W0000_001

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