OGH 6Ob147/14g (RS0129734)

OGH6Ob147/14g17.9.2014

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet, ist grundsätzlich ein Sachverständiger für Psychiatrie und/oder Neurologie beizuziehen. Maßgeblich ist vor allem, dass es sich beim beigezogenen Sachverständigen um eine Person handelt, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Berufs und ihrer Erfahrung geeignet ist, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen abzugeben, soweit es für die Beurteilung einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung von Bedeutung ist.

Normen

AußStrG §121

6 Ob 147/14gOGH17.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20140917_OGH0002_0060OB00147_14G0000_001