OGH 5Ob219/13m (RS0129472)

OGH5Ob219/13m20.5.2014

Rechtssatz

Eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 darf gemäß § 42 Abs 3 WEG 2002 grundsätzlich nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Ist im Rang nach der Anmerkung Wohnungseigentum begründet und hinsichtlich des betreffenden Objekts das Eigentumsrecht für den Bauträger einverleibt worden, dann ist eine allein aus diesem Grund angeordnete und damit verbundene amtswegige Löschung der Anmerkung als gegenstandslos schon deshalb unzulässig, weil diese weiterhin die Gutgläubigkeit eines dritten Erwerbers betreffend das Fehlen allfälliger Ansprüche von Wohnungseigentumsbewerbern auszuschließen vermag.

Normen

WEG §42 Abs1
WEG §42 Abs3

5 Ob 219/13mOGH20.05.2014

Veröff: SZ 2014/54

5 Ob 186/14kOGH16.12.2014

Vgl; Beisatz: Die im Gesetz beschriebenen Rechtsfolgen einer auf § 42 Abs 1 WEG 2002 beruhenden Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum zeigen, dass diese der Sicherung der Rechte der (potenziellen) Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Bauträger dient. (T1)

5 Ob 123/21fOGH10.02.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20140520_OGH0002_0050OB00219_13M0000_001