OGH 5Ob191/13v (RS0129492)

OGH5Ob191/13v20.5.2014

Rechtssatz

Für eine ordnungsgemäße (= rechtswirksame) Beschlussfassung muss nicht vorweg das Ende des Diskussionsprozesses im Verfahren über die Beschlussfassung im Umlauf bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt werden. Allein das Fehlen einer solchen Angabe zieht noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Beschlussfassung nach sich, wenn sonst feststeht, dass allen Miteigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, und die Beendigung des Verfahrens keine Willkür seitens der Initiatoren darstellt.

Normen

WEG 2002 §24

5 Ob 191/13vOGH20.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20140520_OGH0002_0050OB00191_13V0000_001

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