Normen
ZPO §461 Abs2
2 Ob 42/14m | OGH | 28.03.2014 |
Beisatz: Dies führt dazu, dass auch diese Frist nach § 222 Abs 1 ZPO idF BBG 2011 in den dort angeführten Zeiträumen, also auch zwischen dem 15. Juli und dem 17. August, gehemmt ist. Fällt der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T1); Veröff: SZ 2014/33 |
10 Ob 18/18x | OGH | 14.03.2018 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20140328_OGH0002_0020OB00042_14M0000_001
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