OGH 2Ob42/14m (RS0129397)

OGH2Ob42/14m28.3.2014

Rechtssatz

Bei der Frist des § 461 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Notfrist.

Normen

ZPO §461 Abs2

2 Ob 42/14mOGH28.03.2014

Beisatz: Dies führt dazu, dass auch diese Frist nach § 222 Abs 1 ZPO idF BBG 2011 in den dort angeführten Zeiträumen, also auch zwischen dem 15. Juli und dem 17. August, gehemmt ist. Fällt der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T1); Veröff: SZ 2014/33

10 Ob 18/18xOGH14.03.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20140328_OGH0002_0020OB00042_14M0000_001

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